Sofern der Mangel auf dem der Schaden beruht nicht zum Zeitpunkt des Kaufs feststand müsste dieser unter die Gewährleistungs fallen, nicht mit der Garantie zu verwechseln. Grundsätzlich besteht also mindestens die gesetzliche Gewährleistungspflicht, welche dir dein Händler zu erfüllen hat. Die kann auch nicht vertraglich oder sonstwie eingeschränkt werden (außer beim Privatkauf); auch musst du dich da nicht mit Dritten auseinandersetzen. Die Gewährleistungspflicht hat dir dein Händler zu erfüllen, wie er das mit dem Hersteller, Versicherung, Zwischenhändler oder sonstwem weiterregelt braucht dich nicht interessieren, das ist sein Problem. Bei Gebrauchtwaren lässt sich die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate verkürzen, die Beweislastumkehr greift wie beim Neukauf nach 6 Monaten, da es bei dir nur fünf sind ist die also offenbar unproblematisch.
Die Garantieansprüche können hingegen vertraglich eingeschränkt werden oder auch an Bedingungen geknüpft werden. Die Garantie ist eine freiwillige Verpflichtung, die Gewährleistung hingegen eine gesetzliche. Beide können nebeneinander bestehen.
Kurz: Gewährleistung > Garantie! ;)
Mein Eindruck ist dass du nach deiner Schilderung einen Anspruch auf Magelbeseitigung haben solltest.
Oder kurz zum einlesen, speziell für Gebrauchtwagen geschrieben, wenn auch schon etwas äterer Text:
Klick!
Denny Crane!
...äh...ich meine:
Gruß
Harbid