b) volljährige Kinder
Volljährige, unverheiratete Kinder stehen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung (z.B. Gymnasium, Fachoberschule, nicht aber Berufsschule) befinden.
Nach dem Schulabschluss hat das Kind einen Anspruch darauf, dass ihm seine Eltern eine seinen Begabungen entsprechende Ausbildung ermöglichen.
Finanzieren müssen die Eltern grundsätzlich nur eine Ausbildung. Zur Finanzierung einer Zweitausbildung sind die Eltern nur ausnahmsweise verpflichtet, so z.B. wenn die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes durch die Eltern beruht oder wenn die Erstausbildung oder das Erststudium aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste.
Zu der einen, von den Eltern zu finanzierenden Ausbildung, gehört aber auch die Weiterbildung in dem erlernten Beruf, wenn wegen des fachlichen Zusammenhangs von einer einheitlichen Gesamtausbildung gesprochen werden kann. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Entschluss zur Weiterbildung von vornherein feststeht. Es genügt, wenn der erst später entstandene Wunsch auf Weiterbildung alsbald nach dem Ende der ursprünglichen Ausbildung in die Tat umgesetzt wird.
Die Abgrenzung von Weiterbildung und Zweitausbildung ist oft sehr schwierig und eine Frage des Einzelfalles. Die Gerichte neigen jedoch zu einer gewissen Großzügigkeit zugunsten der Kinder.
Als einheitliche Ausbildung (und damit von den Eltern insgesamt zu finanzieren) sind z.B. anerkannt worden: Ausbildung zum Bauzeichner, anschließendes Studium der Architektur; aber auch: Abitur, Banklehre und anschließendes Jura- oder Betriebswirtschaftsstudium.
Als "echte", nicht mehr von den Eltern zu finanzierende Zweitausbildung sind angesehen worden: Psychologiestudium nach Ausbildung zum Finanzinspektor; Studium zur Grundschullehrerein nach Ausbildung zum Kaufhaussubstituten. Auch der Werdegang: "Arzthelferin - Nachholung Abitur auf dem 2. Bildungsweg - Medizinstudium" ist von den Gerichten (bislang) als Zweitausbildung bezeichnet worden. Ob dies auch zukünftig so sein wird, erscheint in Zeiten, in denen eine berufliche Weiterqualifizierung immer wichtiger wird, zweifelhaft. (Quelle:
http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/unterhalt/content_02.html