An unsere Juristen: Unterhaltsfrage

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An unsere Juristen: Unterhaltsfrage

Beitragvon Haggo » 13 Okt 2008 15:31

Ich suche Informationen im Netz, die mir folgende Frage beantworten:

Wie lange sind Eltern "verpflichtet", einem Kind Unterhalt während der Ausbildung zu zahlen?
Konkret dreht es sich um ein Erststudium ohne vorausgegangene Ausbildung (demnach auch nicht um mich :D ), Studiendauer ist momentan ein Semester über der Regelstudienzeit, allerdings fehlen "nur noch" zwei Abschlußprüfungen und die Diplomarbeit, was hier das aktuelle Semester und anschließend eines für die Diplomarbeit bedeuten würde.

Ich finde im Internet widersprüchliche Aussagen über Unterhaltspflicht zwischen 25 und 27 Jahren; allerdings wissen die Leute größtenteils auch nicht, daß sie zwischen Unterhalt und Kindergeld unterscheiden müßten und beziehen sich im Normalfall (fäschlich) auf das (neue) Kindergeld. Die Informationen, ob sich die von 27 auf 25 Jahren heruntergesetzte Grenze auch auf den Unterhalt bezieht, sind widersprüchlich und sowas von gar nicht durchschaubar für mich ... :|
Eine Quelle in einem Gesetzestext finde ich schonmal gar nicht. :D

Kennt sich hier jemand ausreichend aus oder weiß, wo ich das verläßlich rausfinden könnte?
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Beitragvon darkshot » 13 Okt 2008 16:23

b) volljährige Kinder

Volljährige, unverheiratete Kinder stehen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung (z.B. Gymnasium, Fachoberschule, nicht aber Berufsschule) befinden.

Nach dem Schulabschluss hat das Kind einen Anspruch darauf, dass ihm seine Eltern eine seinen Begabungen entsprechende Ausbildung ermöglichen.

Finanzieren müssen die Eltern grundsätzlich nur eine Ausbildung. Zur Finanzierung einer Zweitausbildung sind die Eltern nur ausnahmsweise verpflichtet, so z.B. wenn die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes durch die Eltern beruht oder wenn die Erstausbildung oder das Erststudium aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste.

Zu der einen, von den Eltern zu finanzierenden Ausbildung, gehört aber auch die Weiterbildung in dem erlernten Beruf, wenn wegen des fachlichen Zusammenhangs von einer einheitlichen Gesamtausbildung gesprochen werden kann. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Entschluss zur Weiterbildung von vornherein feststeht. Es genügt, wenn der erst später entstandene Wunsch auf Weiterbildung alsbald nach dem Ende der ursprünglichen Ausbildung in die Tat umgesetzt wird.

Die Abgrenzung von Weiterbildung und Zweitausbildung ist oft sehr schwierig und eine Frage des Einzelfalles. Die Gerichte neigen jedoch zu einer gewissen Großzügigkeit zugunsten der Kinder.

Als einheitliche Ausbildung (und damit von den Eltern insgesamt zu finanzieren) sind z.B. anerkannt worden: Ausbildung zum Bauzeichner, anschließendes Studium der Architektur; aber auch: Abitur, Banklehre und anschließendes Jura- oder Betriebswirtschaftsstudium.

Als "echte", nicht mehr von den Eltern zu finanzierende Zweitausbildung sind angesehen worden: Psychologiestudium nach Ausbildung zum Finanzinspektor; Studium zur Grundschullehrerein nach Ausbildung zum Kaufhaussubstituten. Auch der Werdegang: "Arzthelferin - Nachholung Abitur auf dem 2. Bildungsweg - Medizinstudium" ist von den Gerichten (bislang) als Zweitausbildung bezeichnet worden. Ob dies auch zukünftig so sein wird, erscheint in Zeiten, in denen eine berufliche Weiterqualifizierung immer wichtiger wird, zweifelhaft. (Quelle: http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/unterhalt/content_02.html
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Beitragvon Haggo » 16 Okt 2008 22:12

Danke für die Antwort erstmal. :) Das ist so zusammengefasst das, was ich selbst im Internet auch recherchiert hatte.
Allerdings beantwortet das nicht, ob es für Unterhaltszahlungen eine Altersgrenze gibt, solange die Erstausblldung betroffen ist (wie sie in oben geschildertem Fall ja ist).
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Beitragvon Morc » 16 Okt 2008 22:48

Da ich davon selbst betroffen war kann ich nach österreichischem Recht sagen, daß die Altersobergrenze für Frauen bei 26 und für Männer (aufgrund des Wehrdienstes) bei 27 Jahren liegt.

Denke mal, dass das in Deutschland nicht grob anders sein wird.
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Beitragvon Eretnoshaol » 17 Okt 2008 7:08

Als absoluter Rechtslaie würde ich sagen, du hast das Recht auf Unterhaltszahlungen für eine Ausbildung, solange du Bafögberechtigt bist, und das ist in Deutschland glaube ich bis zum 30.Lebensjahr. § 10 BAföG

Aber wie gesagt ich habe keine Ahnung warte lieber auf Harbid oder Atrias :)
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Beitragvon Chewo » 17 Okt 2008 12:58

Unterhalt ist in §§ 1601 ff BGB geregelt, falls Du weitere Informationen willst.

Wie schon richtig, ist Unterhalt ungleich Kindergeld, bzw. die dazu ergangenen Regelungen.

Unterhaltspflicht besteht nach § 1601 BGB bei Verwandten in gerader Linie ein Leben (!) lang (daher auch die "umgekehrte" Diskussion hinsichtlich Elternunterhalt und Pflegeheim).

Daher spielt das Alter erst einmal keine Rolle. Die Unterhaltspflicht endet mit dem Tod, § 1615 BGB. Entscheidend ist vielmehr Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Ab einem gewissen Alter und einer gewissen Ausbildung ist allerdings der Unterhaltsverpflichtung eine Grenze gesetzt. Daher regeln die dem § 1601 BGB folgenden Paragraphen Einschränkungen zu Umfang und Höhe des Unterhaltes. So besteht eine Erwerbsobliegenheit des Volljährigen, auf die sich der Unterhaltsverpflichtete berufen kann. Diese fängt meines Wissen erst mit abgeschlossener Erstausbildung an, d.h. in Deinem Fall mit dem Diplom.

Da ich allerdings mit Familienrecht ansonsten wenig zu tun habe, kann ich Dir hier aus dem Kopf heraus konkret leider nicht sagen, wieviel Überschreitung der Regelstudienzeit als noch zulässig angesehen wird und und welche nicht. Ich würde aber mal aus dem Bauch heraus sagen, dass dabei auch eine Rolle spielen wird, wer diese "Verzögerungen" weshalb (nicht) zu verschulden hat.

Hoffe, ich konnte damit weiterhelfen.
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Beitragvon Morc » 17 Okt 2008 14:37

Hochinteressant!

Hiezulande ist die "Bedürftigkeit" wohl zweitrangig.
Mit Vollendung des 27. Lebensjahres war mein Vater rechtlich nicht mehr verpflichtet Unterhalt zu leisten, egal ob ich noch in Ausbildung stand.
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