Widerrufsrecht bei Fernabsatz....

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Widerrufsrecht bei Fernabsatz....

Beitragvon Nikolomismo » 03 Mär 2009 8:29

...muss es schriftlich erfolgen oder reicht ein Anruf?

Mir wurde ein Zeitschrifftvertrag per Telefon angedreht was ich auch per Tele stornirren wollte, ist es Rechtskräftig wenn ich es telefonisch storniere oder muss ich wirklich ein Brief schreiben?
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Beitragvon Turry » 03 Mär 2009 14:02

Musst auf jeden Fall schriftlich machen....ob ne Email ausreicht weiss ich leider nicht!
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Beitragvon Nikolomismo » 03 Mär 2009 15:33

k, thx.
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Beitragvon Jule » 03 Mär 2009 15:36

Ich würde eine Kündigung grundsätzlich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein schicken ...ansosnten hast du nüx in der Hand
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Beitragvon Harbid » 03 Mär 2009 17:04

Also meines Wissen sollte das so sein:

Der Widerruf kann unter anderem in Textform erfolgen, darunter sind auch E-Mails zu verstehen; ein Telefonanruf natürlich nicht (steht so zB auch im MünchKomm zum BGB).

Bei ausgelieferten Kaufsachen reicht aber auch die bloße Rücksendung der Kaufsache, mit oder ohne Erklärung. Also könnte man den Kram auch einfach zurücksenden, ggf. mit nem Vermerk das man von seinem Widerrufsrecht gebrauch machst. Eine Begründung brauchst man aber nicht.

Von einem Einschreiben (normal oder mit Rückschein) hingegen würde ich abraten, abgesehen davon dass es dich Kohle kostet ziehst du keinen praktischen Nutzen draus; im Zweifelsfall kann es dir sogar zum Nachteil werden.

Denn meiner Ansicht nach ist es so:

Ist der Empfänger nicht zu Hause und holt sein Einschreiben auch nicht auf der Post ab (so er denn auch deren Inhalt nicht ahnt) bekommt der Absender keine schriftliche Empfangsbestätigung, der Absender erhält seinen Brief zurück. Der Brief gilt dann als nicht zugestellt. Das ist dann zB richtig blöd wenn du dadurch eine Frist verpasst, etwa die Widerrufsfrist. Ein normaler Brief gilt hingegen bei Briefkasteneinwurf als zugestellt.

Quitiert dir der Empfänger den Erhalt des Schreibens hast du jetzt auch nicht unbedingt dadurch eine Rechtssicherheit, denn du hast nur eine Quittung darüber dass er irgendein Einschreiben erhalten hat. Und ein unseriöser Adressat könnte behaupten, dass in dem Umschlag keine Widerrufserklärung war sondern etwas völlig anderes. Für einen seriösen Empfänger brauchst du hingegen auch keinen "Beweis".

Willst du hingegen wirklich eine Rechtssicherheit dass eine Willenserklärung, etwa eine Kündigung fristgerecht zugestellt wird müsste dies über den Gerichtsvollzieher passieren. Der Bescheinigt dir auch den Inhalt. Davon abgesehen dass dies hier übertrieben wäre, weiß ich auch garnicht ob dass für eine Widerrufserklärung möglich wäre.

Jedenfalls halte ich Einschreiben für weitgehend sinnlos; sie kosten halt unnötig Geld. Mir fällt jetzt auch spontan keine Situation ein in der es sinnvoll wäre, obwohl es die geben mag.
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Beitragvon Majeh » 03 Mär 2009 17:11

Jule hat geschrieben:Ich würde eine Kündigung grundsätzlich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein schicken ...ansosnten hast du nüx in der Hand


Das ist auch nicht ganz richtig, weil du trotz Einschreiben nicht belegen kannst das tatsächlich eine Kündigung in dem Umschlag war. Du kannst so nur sicher gehen das der Empfänger den Brief bekommen hat.

Ich habe Kündigungen immer normal verschickt, wenn es sich um eine seriöse Firma handelt schicken die dir eh innerhalb weniger Tagen eine Bestätigung über den erhalt deiner Kündigung. Aber Fakt ist mach sowas immer schriftlich, da Emails zwar von vielen akzeptiert werden, aber vor Gericht immer noch zweifelhaft sind.
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Beitragvon Harbid » 03 Mär 2009 17:18

Majeh hat geschrieben: Aber Fakt ist mach sowas immer schriftlich, da Emails zwar von vielen akzeptiert werden, aber vor Gericht immer noch zweifelhaft sind.


Nö, das seh ich anders. Ich seh da für formlose Schreiben keinen Unterschied.

Vorsicht ist nur geboten wenn Schriftform (im Unterschied zu Textform) geboten ist, da verlangt es nach einer eigenhändigen Unterschrift, und das ist ja bei E-Mails eher schlecht.
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Beitragvon Belgarath » 03 Mär 2009 17:30

Harbid hat geschrieben:Ist der Empfänger nicht zu Hause und holt sein Einschreiben auch nicht auf der Post ab (so er denn auch deren Inhalt nicht ahnt) bekommt der Absender keine schriftliche Empfangsbestätigung, der Absender erhält seinen Brief zurück. Der Brief gilt dann als nicht zugestellt. Das ist dann zB richtig blöd wenn du dadurch eine Frist verpasst, etwa die Widerrufsfrist. Ein normaler Brief gilt hingegen bei Briefkasteneinwurf als zugestellt.

Es gibt allerdings auch sog. Einwurf-Einschreiben, die genauso wie eine normaler Brief als zugestellt gelten, wenn sie in den Briefkasten geworfen worden sind.
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Beitragvon Harbid » 03 Mär 2009 17:46

Belgarath hat geschrieben:Es gibt allerdings auch sog. Einwurf-Einschreiben, die genauso wie eine normaler Brief als zugestellt gelten, wenn sie in den Briefkasten geworfen worden sind.


Welches meiner Meinung nach noch wertloser ist...

Beim Einwurfeinschreiben quitiert der Zusteller dass er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Damit hast du exakt den Wert den der normale Brief auch hat. Das von mir genannte Fristproblem ist damit eleminiert, da hast aber auch keinen irgendwie nutzbaren Mehrwert zum normalen Brief, allerdings jedoch die Kosten.

Du hast hier durch das Einwurf-Einschreiben auch keine zusätzliche Rechtssicherheit (siehe zu Einwurfeinschreiben OLG Koblenz Az.: 11 WF 1013/04 wenn es dich interessiert), es gilt aber in Ausnahmefällen ggf. als sogenannter Anscheinsbeweis.

Letztendlich würde das Gericht hier ggf. den Zusteller laden; nur ist es sehr unwahrscheinlich dass dieser sich nach Monaten oder gar ein, zwei Jahren noch an die konkrete Zustellung erinnert. Würde ich als Arbeitgeber oder als Vermieter zB eine Kündigung zustellen und würde dort Stress in Form eines Fristproblems riechen, würde ich vielleicht die paar Taler auf den möglichen Anscheinsbeweis setzen, aber für Kleinkram ist das zuviel Trara meiner Meinung nach. Insbesondere auch in Hinblick auf mögliche Proszesskosten (Ladung des Zustellers). Wobei eigentlich...wenn ich die Probleme schon kommen sehe nehm ich gleich die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.

Aber hey...wer auf die gelben Zettel steht...
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Beitragvon Belgarath » 03 Mär 2009 19:20

Also im Arbeitsrecht ist meiner Erfahrung das Einwurfeinschreiben sogar besser als das "normale". Ich war vor ein paar Monaten bei einem Kammertermin unseres Arbeitsgerichtes, bei dem der Richter dem Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer per Einschreiben mit Rückschein gekündigt hatte, explizit gesagt hat, daß er das besser mit einem Einwurfeinschreiben gemacht hätte.

Ich gebe aber zu, daß es bei dem konkreten Fall auch um ein Fristproblem ging. Letztendliche Sicherheit gibt nur der persönliche Einwurf unter Hinzuziehung eines Zeugen, falls man nicht extra einen Gerichtsvollzieher bemühen will.
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Beitragvon Harbid » 03 Mär 2009 22:52

Koblenz (dpa) - Wird ein Einschreiben nur in den Briefkasten gesteckt, ist das vor Gericht kein ausreichender Nachweis für den tatsächlichen Zugang eines Schriftstücks.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Denn anders als beim Übergabe-Einschreiben erfolge beim sogenannten Einwurf-Einschreiben keine persönliche Aushändigung, hieß es zur Begründung. Damit sei der Nachweis, dass das Schreiben auch dem richtigen Adressaten zugestellt wurde, nicht erbracht (Az.: 11 WF 1013/04).

Das Gericht verwarf mit seinem Spruch den Einwand eines Klägers in einem familienrechtlichen Streit. Zwischen den mittlerweile geschiedenen Eheleuten war es zum Streit gekommen, weil sich die Ex- Frau des Klägers angeblich geweigert hatte, eine Anlage zur Steuererklärung zu unterschreiben. Als Beleg hatte der Mann darauf verwiesen, er habe seine Frau schriftlich zur Unterschrift per Einwurf-Einschreiben aufgefordert.

Die Frau behauptete dagegen, das Schreiben nie erhalten zu haben. Vor diesem Hintergrund hielt das Familiengericht dem Kläger vor, es vorschnell angerufen zu haben, so dass er einen Teil der Prozesskosten tragen müsse. Das OLG bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Kostenentscheidung.


Du siehst das Problem?

Zeuge ist sonst aber sicherlich auch ne sinnvolle Möglichkeit; so denn Misstrauen besteht. Mich durch das eigentliche Urteil zu friemeln war ich zu faul. ;)
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Beitragvon Belgarath » 04 Mär 2009 6:10

Jo, Problem erkannt... bestätigt wieder mal den Spruch, daß man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand ist. :D

Zumindest unser zuständiges Arbeitsgericht sieht das Einwurf-Einschreiben als probates Mittel an. Letztendlich kann ich als Empfänger aber immer anzweifeln, daß im Umschlag überhaupt irgendein Schreiben gewesen sei (vielleicht war die Kündigung, Abmahnung, Rücktritt von einem Kauf ja eine Geburtstagskarte), egal wie die Zustellung erfolgt.

Weißt Du, wie das bei der Bemühung eines Gerichtsvollziehers ist? Stellt der auch nur einen Umschlag mit Inhalt zu oder bekommt der das Schreiben an sich zu Gesicht?
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Beitragvon Harbid » 04 Mär 2009 7:31

Ja, ich habs auch nochmal nachgeschaut, steht in §§ 192 ff. ZPO.

Der Gerichtsvollzieher fertigt eine beglaubigte Kopie der Urkunde an, diese wird dem Empfänger zugestellt. Das Original verbindet er dann mit seiner Zustellungsurkunde und schickt dies zurück an den Absender. Für die eigentliche Zustellung kann er aber auch einen Postboten beauftragen. Der Punkt ist hier dass eben neben dem Zustellungsdatum auch der Inhalt des Schreibens beglaubigt wäre.

Der Gerichtsvollzieher kann Urkunden übrigens auch Personen wirksam zustellen deren Anschrift nicht zu ermitteln.

Das geht übrigens für alle Arten von Willenserklärungen.

Wobei man auch hier überlegen sollte wann soetwas Verhältnismäßig ist. Für Kündigungen im Arbeits- oder Mietrecht eher ja so denn Streit nicht auszuschließen ist; für so Kleinkram wie den Widerruf eines Zeitschriftenabos natürlich eher nicht.

Möglicherweise ist es bei den Verfahren die du erwähnst ja so dass der Empfänger den Erhalt der Willenserklärung durch das Einschreiben gar nicht bestreitet?

Achso, noch so ein Juraspruch: Treffen sich zwei Juristen hast du mindestens drei verschiedene Meinungen. ;)
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Beitragvon Lichtkind » 04 Mär 2009 10:29

Harbid - wann wirst du endlich Justizminister? :-)
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Beitragvon Conan » 04 Mär 2009 11:03

Lustig,es ging eigentlich nur um nen Brief,Einschreiben,Kündigung ääääh was war das? :rofl:
Zuletzt geändert von Conan am 04 Mär 2009 12:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon Belgarath » 04 Mär 2009 12:13

Harbid hat geschrieben:Möglicherweise ist es bei den Verfahren die du erwähnst ja so dass der Empfänger den Erhalt der Willenserklärung durch das Einschreiben gar nicht bestreitet?

Ich hatte selbst einen Termin vor dem Arbeitsgericht (kommt bei mir regelmäßig vor), mußte aber warten, weil sich die Termine (wie fast immer) verschoben hatten.

Vor uns war ein Fall, bei dem der Eigentümer eines Elektrofachgeschäftes einem seiner Mitarbeiter per Einschreiben gekündigt hatte. Der Zufall wollte es, daß die Kündigung kurz vor dem Monatswechsel versandt wurde, der Arbeitnehmer das Einschreiben aber erst im Folgemonat abholte (ich glaube, er war zur fraglichen Zeit im Urlaub). Es kam (natürlich) zur Kündigungsschutzklage, in der es (wie immer) nur um die Höhe der Abfindung ging. Interessant war nun halt der Zeitpunkt der Kündigung. Durch die "verspätete" Zustellung hat sich die Kündigungsfrist natürlich um einen Monat verschoben, was der Arbeitgeber aber partout nicht einsehen wollte (dummerweise hat er sich aber auch nicht anwaltlich vertreten lassen).

Der Vorsitzende hat es ihm dann mehrfach erklärt, warum er denn einen Monat mehr Lohn zahlen müsse ("Aber der ist doch freigestellt und arbeitet gar nicht mehr, warum muß ich dann noch Lohn zahlen?"... Ok, er war nicht der Hellste... ;) ) und in dem Zusammenhang eben auch gesagt, daß es für den Arbeitgeber immer von Vorteil sei, die Kündigung per Einwurfeinschreiben zu versenden.

Es ging tatsächlich nicht um den Inhalt des Schreibens, sondern alleine darum, wann die Kündigung als zugestellt galt.
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Beitragvon Harbid » 04 Mär 2009 15:57

Ok, soweit so klar.

Der Hinweis des Richters machte eben den Sinn dass das Einwurfschreiben tatsächlich eher zugestellt worden wäre (der normale Brief aber auch!) und die Frist gewahrt bliebe.

Wollte der Empfänger aber lügen was den Empfang des Schreibens anginge, so wäre es doch logischerweise egal ob er über den rechtzeitigen Eingang des normalen Briefes lügt (das "ob" und der Zeitpunkt ist ja undokumentiert) oder ob er beim Einwurfeinschreiben über den (undokumentierten) Inhalt lügt.

Ist der Empfänger also eh zur Unwahrheit entschlossen um sich einen Vorteil zu verschaffen ist es egal ob Brief oder Einschreiben.

@Conan Musst ja nicht mitlesen wenn es dich nicht interessiert. ;)
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