von Tastaro » 21 Feb 2004 14:29
§ 47 OWiG
[Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten]
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
Warum auch immer die Richterin so entschieden hat. *schulterzuck*
Ich denke mal, dass die "juristische" Begründung des Rasers keiner genaueren Überprüfung standhalten würde. Warum? Ich kann mir nur sehr schwer vorstellen, dass das deutsche Rechtssystem keine Grundlage hat. Man sollte sich also vielleicht nicht auf sowas verlassen.
Beste Grüße
Tastaro