Harbid hat geschrieben:Möglicherweise ist es bei den Verfahren die du erwähnst ja so dass der Empfänger den Erhalt der Willenserklärung durch das Einschreiben gar nicht bestreitet?
Ich hatte selbst einen Termin vor dem Arbeitsgericht (kommt bei mir regelmäßig vor), mußte aber warten, weil sich die Termine (wie fast immer) verschoben hatten.
Vor uns war ein Fall, bei dem der Eigentümer eines Elektrofachgeschäftes einem seiner Mitarbeiter per Einschreiben gekündigt hatte. Der Zufall wollte es, daß die Kündigung kurz vor dem Monatswechsel versandt wurde, der Arbeitnehmer das Einschreiben aber erst im Folgemonat abholte (ich glaube, er war zur fraglichen Zeit im Urlaub). Es kam (natürlich) zur Kündigungsschutzklage, in der es (wie immer) nur um die Höhe der Abfindung ging. Interessant war nun halt der Zeitpunkt der Kündigung. Durch die "verspätete" Zustellung hat sich die Kündigungsfrist natürlich um einen Monat verschoben, was der Arbeitgeber aber partout nicht einsehen wollte (dummerweise hat er sich aber auch nicht anwaltlich vertreten lassen).
Der Vorsitzende hat es ihm dann mehrfach erklärt, warum er denn einen Monat mehr Lohn zahlen müsse ("Aber der ist doch freigestellt und arbeitet gar nicht mehr, warum muß ich dann noch Lohn zahlen?"... Ok, er war nicht der Hellste... ;) ) und in dem Zusammenhang eben auch gesagt, daß es für den Arbeitgeber immer von Vorteil sei, die Kündigung per Einwurfeinschreiben zu versenden.
Es ging tatsächlich nicht um den Inhalt des Schreibens, sondern alleine darum, wann die Kündigung als zugestellt galt.